Dies erscheint angemessen und ist zu bestätigen. 23.2 Entschädigung des amtlichen Verteidigers Hingegen hat die Vorinstanz auf die Ausscheidung einer Parteientschädigung für die Freisprüche verzichtet. Sie war der Auffassung, der Aufwand des amtlichen Verteidigers hinsichtlich der Punkte, in welchen der Beschuldigte freigesprochen wurde, seien geringfügig gewesen bzw. sein Gesamtaufwand wäre kaum geringer ausgefallen, wenn er diese Punkte nicht hätte behandeln müssen. Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm für die bereits rechtskräftigen Freisprüche eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit.