seine Mitarbeiter waren bereits angemeldet, es wäre nur darum gegangen, die Lohnhöhe zu melden. Aufgrund des jedenfalls im letzten Deliktszeitraum bereits laufenden Strafverfahrens (wegen Drohung und Beschimpfung z.N. C.________, FIAZ und Gewalt und Drohung gegen Beamte) ist eine geringfügige Erhöhung der gemäss VBRS- Richtlinien vorgeschlagenen Mindeststrafe (ab CHF 200.00) am Platz. Die Kammer würde eine Busse von CHF 300.00 als angemessen erachten. Asperierend sind CHF 200.00 zu berücksichtigen. 22.4 Fazit Insgesamt erschiene der Kammer also eine hypothetische Gesamtbusse von CHF 9‘000.00 angemessen.