22.3 Nichteinreichen von Lohnbescheinigungen Der Beschuldigte hat entgegen seinen Pflichten als Arbeitgeber die Lohnbescheinigungen seiner Mitarbeiter nicht bei der Ausgleichskasse eingereicht. Dazu bedurfte es kaum krimineller Energie, es handelt sich lediglich um eine administrative Pflicht, welcher der Beschuldigte nicht nachgekommen ist, was allerdings bei diesem Tatbestand der Regelfall sein dürfte. Der Beschuldigte hatte keinen finanziellen Nutzen daraus; seine Mitarbeiter waren bereits angemeldet, es wäre nur darum gegangen, die Lohnhöhe zu melden.