Aufgrund dieser deutlich straferhöhend zu gewichtenden Täterkomponenten (insbesondere der Vorstrafe) erschiene der Kammer allein für die Tätlichkeiten eine Busse von CHF 400.00 angemessen. Gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.6) ist das Zweitgericht allerdings an die rechtskräftige Grundstrafe gebunden und darf diese im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht erhöhen. Es ist folglich von CHF 300.00 auszugehen, wovon asperierend CHF 200.00 berücksichtigt werden. 22.3 Nichteinreichen von Lohnbescheinigungen