42 schuldigte alkoholisiert und entsprechend enthemmt. Bei Betrachtung der Tatkomponenten wiegen die vorliegenden Tätlichkeiten etwas leichter als der Referenzsachverhalt gemäss Richtlinien. Sie würden eine Busse in der Höhe von CHF 200.00 rechtfertigen. Allerdings ist der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung und somit einschlägig vorbestraft (Urteil SK 07 238 der 1. Strafkammer vom 18. Oktober 2007.