Vorliegend war die Einwirkung auf den Körper der Geschädigten weniger intensiv als eine Ohrfeige. Allerdings handelte der Beschuldigte gleich mehrmals. Er tat dies aus Enttäuschung und Wut über den abgebrochenen Besuch und weil er ein Gespräch über die für ihn unbefriedigende Situation erzwingen wollte. Den Abbruch des Besuchs hatte er allerdings selber zu verantworten. Schliesslich war der Be-