Die Geldstrafe ist schon allein aufgrund des Verschlechterungsverbots aufzuschieben. Eine Probezeit von 4 Jahren erscheint angesichts der festzustellenden bisherigen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten verhältnismässig. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Vorinstanz hat ca. 1/5 der Strafeinheiten als Verbindungsbusse ausgefällt.