Abzustellen ist vielmehr auf das Einkommen, welches dem Beschuldigten wirtschaftlich gesehen zufliesst. Dazu gehört auch der gepfändete Betrag, zumal Schulden und Zahlungsverpflichtungen in der Regel nicht zu berücksichtigen sind, sondern nur laufende Steuern (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.4). Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die vom Beschuldigten geschuldeten Unterhaltsbeträge von CHF 650.00, da er diesen Verpflichtungen gemäss seinen eigenen Angaben derzeit nicht nachkommt (pag. 517; vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.4).