509) dürfte diese Lohnpfändung auch heute noch bestehen oder eine andere an deren Stelle treten, auch wenn gemäss der letzten bei den Akten liegenden Abrechnung von März 2015 kein entsprechender Abzug gemacht wurde (vgl. pag. 375). Dennoch ist bei der Ermittlung des für die Tagessatzhöhe massgebenden Einkommens die Lohnpfändung nicht zu berücksichtigen. Abzustellen ist vielmehr auf das Einkommen, welches dem Beschuldigten wirtschaftlich gesehen zufliesst.