Er hat zwei Söhne (RR.________ und R.________), welchen er monatlich Alimente in der Höhe von CHF 300.00 bzw. CHF 350.00 bezahlen sollte, dieser Verpflichtung aber – laut dem Beschuldigten aufgrund seiner beschränkten finanziellen Verhältnisse – nicht nachkommt (pag 517). RR.________ lebt bei seiner Mutter in Deutschland und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diesen bis heute noch nie gesehen hat. Zum Besuchsrecht in Bezug auf R.________ kann auf Ziff. 20.1 vorstehend verwiesen werden. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist neutral zu werten. 20.4 Fazit Die Täterkomponenten sind negativ zu gewichten.