Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und während der Strafverfahren wurde teilweise bereits bei den einzelnen Tatbeständen bewertet. Darüber hinaus ist auf das Verhalten des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hinzuweisen, welches allerdings ebenfalls bereits aufgrund der Straferhöhung bei den einzelnen Delikten und Tatgruppen als abgegolten betrachtet werden kann. 20.3 Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte hat auch im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Verfahrens noch keine Stelle, wird aber monatlich mit CHF 2‘050.00 von der Arbeitslosenkasse unterstützt (pag. 509). Er hat zwei Söhne (RR.