20.2 Verhalten in den Strafverfahren Auch diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen: «Der Beschuldigte zeigte sich von den zahlreichen Polizeieinsätzen seinetwegen unbeeindruckt. Neben den Vorfällen, für die er nun schuldig gesprochen worden ist, musste die Polizei auch mehrmals sonst noch ausrücken und sich mit dem Beschuldigten befassen (vgl. z.B. die eingestellten Punkte). Dennoch hatte er sich weiterhin nicht unter Kontrolle und es kam zu weiteren Streitereien mit verschiedenen Personen. Er hat mehrmals während hängigen Verfahren weiter delinquiert. Polizist F.__