Ergänzend kann ausgeführt werden, dass jedenfalls die erstmalige Ausübung des Besuchsrechts in Bezug auf seinen Sohn R.________ aufgrund des völlig inadäquaten Verhaltens des Beschuldigten kläglich scheiterte. Soweit sich die Vorstrafen und die Delinquenz während bereits laufendem Verfahren (wegen anderer Taten) straferhöhend auswirken, wurde dies bereits bei den einzelnen Delikten und Tatgruppen berücksichtigt. Die persönlichen Verhältnisse sind strafneutral zu werten. 20.2 Verhalten in den Strafverfahren