Dem Gericht liegt kein Arztbericht zum Alkoholkonsum des Beschuldigten vor, dennoch lassen sich auch hier seine Bagatellisierungstendenzen erkennen. Der Beschuldigte ist nicht der Meinung, dass er Unterstützung braucht und hat daher den Vorschlag von Bewährungshilfe abgelehnt (pag. 368, Z. 38 - 41).»