Des Weiteren kann in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse auf die folgenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden: «Der Beschuldigte ist seit Dezember 2014 arbeitslos und wird von der Arbeitslosenkasse unterstützt. Der Beschuldigte hat mit zwei verschiedenen Frauen je einen Sohn. Zu seinem Sohn in Deutschland hat er keinen Kontakt, er hat ihn noch nie gesehen. Wie es um den Kontakt zu seinem in der Schweiz lebenden Sohn bestellt ist, ist nicht bekannt. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung seit ca. einem halben Jahr wieder in einer Beziehung mit M.________. Er wohnt aber allein und es ist