Trotzdem beglich er die Schuld gegenüber der Ausgleichskasse nicht. Die Kammer geht mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte nach Entlassung seines Buchhalters nicht in der Lage war eine saubere Buchhaltung zu führen und den Überblick zu wahren. Die GmbH hatte zudem finanzielle Schwierigkeiten. Es liegt ein leichtes Verschulden vor. Spezielle Täterkomponenten sind hier nicht zu berücksichtigen. 19.2 Asperation Die Kammer erachtet für dieses Vergehen gegen das AHVG insbesondere gestützt auf die Höhe des Deliktsbetrages eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen.