Vorliegend hat der Beschuldigte seinen Mitarbeitern insgesamt CHF 7‘161.70 vom Lohn abgezogen, aber der Ausgleichskasse nicht weitergeleitet. Es handelt sich dabei um einen mittelhohen Deliktsbetrag. Die Arbeitnehmer sind dabei nicht zu Schaden gekommen, der Ausgleichskasse fehlt aber der betreffende Betrag in der Kasse. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich; die zahlreichen Mahnungen mussten ihm bewusst gemacht haben, dass er längst hätte bezahlen sollen. Trotzdem beglich er die Schuld gegenüber der Ausgleichskasse nicht.