37 19. Nichteinzahlung von Arbeitnehmerbeiträgen in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 16. August 2013 19.1 Tatkomponenten und spezielle Täterkomponenten Gemäss den VBRS-Richtlinien ist bei Zweckentfremdung von abgezogenen Arbeitnehmerbeiträgen im Umfang von bis zu CHF 2‘000.00 eine Strafe ab 6 Strafeinheiten auszusprechen, bei Beiträgen bis zu CHF 20‘000.00 eine solche bis 35 Strafeinheiten. Vorliegend hat der Beschuldigte seinen Mitarbeitern insgesamt CHF 7‘161.70 vom Lohn abgezogen, aber der Ausgleichskasse nicht weitergeleitet.