Dennoch stellten die Beschimpfungen neben den Drohungen nur ein geringes zusätzliches Unrecht dar, zumal der Beschuldigte beim ersten Mal über den Vorfall mit den Hunden aufgebracht und er überdies in allen Fällen auch alkoholisiert und entsprechend enthemmt war. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen liegt ein leichtes bis sehr leichtes Verschulden vor. Speziell in Bezug auf diese Tatgruppe zu berücksichtigende straferhöhende oder -reduzierende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. 18.2 Asperation Insgesamt erachtet die Kammer für die im Frühjahr 2012 geäusserten Beschimpfungen eine Strafe von 10 Strafeinheiten angemessen.