Sie dürften aber bei C.________ und D.________ mehr noch als bei den Mitarbeitern von V.________ zur Aufwühlung und Empörung sowie der allgemeinen Beeinträchtigung durch den Beschuldigten beigetragen haben. Insbesondere D.________ schilderte zudem bei ihrer Befragung authentisch, wie sehr sie die Worte des Beschuldigten verletzt hatten. Dennoch stellten die Beschimpfungen neben den Drohungen nur ein geringes zusätzliches Unrecht dar, zumal der Beschuldigte beim ersten Mal über den Vorfall mit den Hunden aufgebracht und er überdies in allen Fällen auch alkoholisiert und entsprechend enthemmt war.