_ solche Ausfälligkeiten eher gewohnt sein dürften, als der Durchschnittsbürger. In Bezug auf die Ehrenrührigkeit waren die verwendeten Begriffe ähnlich verletzend wie diejenigen gemäss Referenzsachverhalt. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, allerdings war er aufgrund des vorangegangenen Abbruchs des Besuchsrechts enttäuscht und durch den Alkohol enthemmt. Diese Aspekte wirken sich verschulden-