_ rief der Beschuldigte ausserdem sogar mehrmals nacheinander an, um ihn zu bedrohen und zu beschimpfen. Insofern liegt sowohl bezüglich der Schwere der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts als auch hinsichtlich der Verwerflichkeit des Vorgehens des Beschuldigten ein grösseres Verschulden vor als beim Referenzsachverhalt. Andererseits standen die Beschimpfungen in einem engen Zusammenhang mit den gleichzeitig erhobenen Drohungen, welche die Geschädigten zweifellos mehr belasteten, als diese Äusserungen, zumal sich die Mitarbeiter von V.________ solche Ausfälligkeiten eher gewohnt sein dürften, als der Durchschnittsbürger.