Diese insgesamt 6 Beschimpfungen z.N. der beiden Mitarbeiter der Institution V.________ erfolgten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang und sind deshalb als Tatgruppe zu behandeln. 17.1 Tat- und spezielle Täterkomponenten Die VBRS-Richtlinien sehen für den Referenzsachverhalt der Bezeichnung eines Geschädigten als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech» (bei Äusserung alleine gegenüber dem Geschädigten) eine Strafe von 5 Strafeinheiten vor. Vorliegend handelt es sich um 2 Geschädigte. W.________ rief der Beschuldigte ausserdem sogar mehrmals nacheinander an, um ihn zu bedrohen und zu beschimpfen.