Mit Urteil SK 07 238 der 1. Strafkammer vom 18. Oktober 2007 war er wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 2,38 Gewichtspromille verurteilt worden. Diese Vorstrafe hat sich – auch im Vergleich zum Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien – stark straferhöhend auszuwirken, da der Beschuldigte eben in Bezug auf den Strassenverkehr alles andere als einen guten Leumund aufweist. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte nur kurz zuvor wegen Drohung und Beschimpfung (z.N. C.________) verzeigt worden war.