Sein Verhalten zeugt von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber Normen und Regeln. Der Alkoholisierungsgrad ist hier nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 16.1.3 Fazit Tatschwere Aufgrund der Tatkomponenten erschiene eine Strafe von 30 Strafeinheiten dem mit Blick auf den Strafrahmen noch leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen. 16.2 Spezielle Täterkomponenten Vorleben Der Beschuldigte ist auch im Bereich FIAZ einschlägig vorbestraft. Mit Urteil SK 07 238 der 1. Strafkammer vom 18. Oktober 2007 war er wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 2,38 Gewichtspromille verurteilt worden.