Diese Täterkomponente ist neutral zu werten. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Die Autofahrt wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschuldigte und sein Mitarbeiter nicht z.B. den Bus hätten nehmen können. Der Beschuldigte hätte sich auch von jemandem anderen in seinem Auto nach Hause fahren lassen können. Es ist weiter nicht einzusehen, warum der Beschuldigte im Wissen, dass er mit dem Fahrzeug unterwegs ist, so viel Alkohol trinkt. Sein Verhalten zeugt von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber Normen und Regeln.