Besonders verwerfliche Elemente sind nicht erkennbar. Allerdings ist im Vergleich zum Referenzsachverhalt zu beachten, dass der Beschuldigte um diese Uhrzeit durchaus auch die Möglichkeit gehabt hätte, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause zu fahren. 16.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz. Verschuldensmindernd zu beachtende Beweggründe für sein Verhalten gab es keine. Der Beschuldigte wollte einfach seinen Mitarbeiter an den Bahnhof bringen und nach Hause fahren. Diese Täterkomponente ist neutral zu werten.