34 durch Innerortsstrecken, wo regelmässig viele Fussgänger und Velofahrer unterwegs sind. Des Weiteren kam es zur Kollision mit einem Baustellenfahrzeug. Der Beschuldigte wurde diesbezüglich zwar in dubio freigesprochen, doch war er immerhin offenbar nicht in der Lage, dem Dumper auszuweichen, was die Gefährlichkeit seiner Trunkenheitsfahrt aufzeigt. Dabei gefährdete er nicht nur andere Verkehrsteilnehmer und sich selbst, sondern auch seinen Beifahrer. Verwerflichkeit des Handelns Besonders verwerfliche Elemente sind nicht erkennbar.