16. Fahren in fahrunfähigem Zustand (mit Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) 16.1 Tatkomponenten 16.1.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die VBRS-Richtlinien schlagen bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,2 Promille über eine Strecke von 4-8 Kilometern, begangen nach Wirtschaftsschluss durch einen gutbeleumdeten Beschuldigten (max. 3 Vorstrafen im SVG-Übertretungsbereich) eine Strafe von 25 Strafeinheiten vor. Vorliegend wies der Beschuldigte mindestens eine solche Blutalkoholkonzentration auf.