Das wirkt sich stark straferhöhend aus. 15.3 Asperation Unter Einbezug dieser stark straferhöhenden Täterkomponenten erschiene der Kammer allein für dieses Delikt eine Strafe von 40 Strafeinheiten angemessen. Asperierend werden 30 Strafeinheiten berücksichtigt, zumal kein relevanter zeitlicher oder sachlicher Konnex zu dem weiteren Fall von Gewalt und Drohung gegen Beamte gegeben ist. Unter Einbezug der Drohungen und der beiden Fälle von Gewalt und Drohung gegen Beamte gelangt die Kammer zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 220 Strafeinheiten.