Der Fall wiegt unter Berücksichtigung aller Tatumstände etwa gleich schwer, wie der Referenzsachverhalt gemäss Richtlinien. 15.2 Spezielle Täterkomponenten Vorleben Zu berücksichtigen ist hier nicht nur die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2007, sondern auch, dass gegen den Beschuldigten bereits eine weitere einschlägige Anzeige betreffend den Vorfall vom 26. Juli 2012 ergangen war und bereits ein Verfahren wegen Drohung und Beschimpfung (z.N. C.________) lief. Das wirkt sich stark straferhöhend aus.