33 digte den Anweisungen der Polizei fügen können, zumal es dieses Mal (zunächst) noch nicht einmal darum ging, eine allfällige Straftat des Beschuldigten abzuklären. Die Auseinandersetzung mit der Polizei gründete alleine in dessen unangebrachtem Verhalten. 15.1.3 Fazit Tatschwere Allein aufgrund der Tatkomponenten würde die Kammer in diesem Fall leichten Verschuldens eine Strafe von 20 Strafeinheiten aussprechen. Der Fall wiegt unter Berücksichtigung aller Tatumstände etwa gleich schwer, wie der Referenzsachverhalt gemäss Richtlinien.