Zudem wollte er wohl bei seiner damaligen Freundin bleiben und diese nicht im Streit verlassen. Dieser Aspekt wirkt sich neutral aus. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte war ein weiteres Mal betrunken (1,83 Promille), was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Allerdings hätte er den Wunsch seiner Freundin ohne weiteres akzeptieren und die Wohnung verlassen können, dann wäre es gar nie zu diesem Polizeieinsatz gekommen. Sodann hätte sich der Beschul-