Dennoch war seine Reaktion auf die Polizisten unverhältnismässig und nicht zu rechtfertigen. Die Verwerflichkeit des Handelns entspricht in etwa der bei diesem Tatbestand üblichen. 15.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Es war sein erklärtes Ziel, die Wohnung seiner damaligen Freundin nicht verlassen zu müssen. Der Beschuldigte scheint sich prinzipiell Anweisungen von anderen Personen und insbesondere Polizisten nicht fügen zu wollen. Zudem wollte er wohl bei seiner damaligen Freundin bleiben und diese nicht im Streit verlassen.