Mit Blick auf den Referenzsachverhalt wiegt der vorliegende Fall insofern schwerer, als gleich vier Polizisten involviert und somit gefährdet waren. Zudem ging mit dem Fusskick eine grössere Gefahr einher, als mit einem Ellenbogenschlag. Hingegen traf der Beschuldigte vorliegend den Beamten anders als gemäss Referenzsachverhalt nicht. Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte war auch in dieser Situation betrunken. Er war zudem aufgebracht und aufgewühlt, da er vorher einen Streit mit seiner damaligen Freundin gehabt hatte. Dennoch war seine Reaktion auf die Polizisten unverhältnismässig und nicht zu rechtfertigen.