14.2 Spezielle Täterkomponenten Vorleben Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Tat – wie bereits mehrfach erwähnt – einschlägig vorbestraft. Er hatte sich bereits nach einer frühen Trunkenheitsfahrt der Anhaltung durch die Polizei gewaltsam widersetzt. Kommt hinzu, dass im Zeitpunkt der Tat bereits ein Verfahren wegen Drohung und Beschimpfung (z.N. C.________) gegen den Beschuldigten eingeleitet worden war. Diese Umstände sind deutlich straferhöhend zu gewichten.