Dass er letztlich unter Pfeffersprayeinsatz in Handschellen gelegt werden musste, hat der Beschuldigte alleine mit seinem Verhalten zu verantworten. Auch bei diesem Vorfall war der Beschuldigte betrunken. Zu seinen Gunsten ist bei der Sanktionierung dieser Tat von einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,19 Promille auszugehen. Damit ging aufgrund der Gewöhnung des Beschuldigten allerdings keine verminderte Schuldfähigkeit einher. Da die Alkoholisierung aber zur Enthemmung des Beschuldigten beigetragen haben dürfte, ist sie leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen.