Die Beweggründe des Beschuldigten blieben weitgehend unklar. Vermutungsweise wollte er erreichen, dass seine Blutalkoholkonzentration nicht festgestellt werden kann. Jedenfalls wirken sich diese subjektiven Tatumstände nicht verschuldensmindernd aus. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Es hätte zu keiner Gefährdung kommen müssen. Der Beschuldigte hätte den Aufforderungen der Polizisten ohne weiteres nachkommen können. Dass er letztlich unter Pfeffersprayeinsatz in Handschellen gelegt werden musste, hat der Beschuldigte alleine mit seinem Verhalten zu verantworten.