31 war entsprechend aufgewühlt. Dennoch muss sein Handeln als inakzeptabel und komplett unverhältnismässig bezeichnet werden. Die Verwerflichkeit des Handels ist allerdings im Rahmen dieses Tatbestands eine bloss leicht erhöhte. 14.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wollte die Polizisten bedrohen, damit diese ihre Arbeit nicht ausführen und ihn folglich nicht mitnehmen können. Die Beweggründe des Beschuldigten blieben weitgehend unklar.