Effektiv verletzt wurde niemand. Es bestand aber eine deutlich erhöhte Gefahr, dass jemand verletzt werden könnte, sei es einer der Polizisten oder auch der Beschuldigte selbst. Der Beschuldigte verhielt sich gegenüber den Polizisten ungebührlich, aggressiv und provozierend. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt liegt ein deutlich gravierenderer Fall vor. Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte war stark angetrunken, hatte erhebliche finanzielle Probleme mit seiner Firma und war ca. ½ Stunde vorher in einen Verkehrsunfall verwickelt. Er