Die im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum bei gleichzeitiger Neigung zu ausfälligem Verhalten stehenden Enthemmung ist aber leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 13.1.3 Fazit Tatschwere Diese Taten erscheinen immer noch leichter als der in den VBRS-Richtlinien beschriebene Referenzfall. Allerdings wiegt diese Tatgruppe aufgrund der Mehrzahl