Später am Abend, um ca. 23:00 Uhr wies er einen Atemalkoholpegel von 1,82 Promille auf. Zum Zeitpunkt der Drohungen dürfte seine Alkoholisierung allerdings noch geringer ausgefallen sein, da gestützt auf seinen Aussagen davon auszugehen ist, dass er (auch) nach der Auseinandersetzung mit den Nachbarn noch getrunken hat. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ist bei seiner Gewöhnung jedenfalls nicht anzunehmen. Die im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum bei gleichzeitiger Neigung zu ausfälligem Verhalten stehenden Enthemmung ist aber leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen.