Weshalb er so erzürnt war, blieb mehrheitlich unklar. Der Umstand, dass allenfalls die Bügel der Büstenhalter die Waschmaschine beschädigt hatten, vermag ein derartiges Verhalten des Beschuldigten in keiner Art zu rechtfertigen, zumal dieser noch nicht einmal selbst Mieter dort war. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte war am 10. Mai 2012 erneut alkoholisiert. Später am Abend, um ca. 23:00 Uhr wies er einen Atemalkoholpegel von 1,82 Promille auf.