C.________ rannte er regelrecht hinterher, als sie an jenem Abend nach Hause kam, so dass diese ins Haus flüchten musste. D.________ folgte er bis in die Waschküche. In Bezug auf letztere ist zudem zu beachten, dass diese zum Tatzeitpunkt erst 17 Jahre alt war, was das Verhalten des Beschuldigten noch verwerflicher erscheinen lässt. 13.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte auch hier vorsätzlich. Weshalb er so erzürnt war, blieb mehrheitlich unklar.