Da der Beschuldigte bei seiner Lebenspartnerin, der Nachbarin der Geschädigten, ein und aus ging, waren sie zudem unmittelbar in ihrer privaten Umgebung tangiert. Wie sehr sie dies spätestens nach dem zweiten Vorfall belastete, zeigt der Brief an den Gemeinderat von ________ vom 12. Mai 2012. Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte drohte den beiden Geschädigten, ohne dass dafür triftige Gründe erkennbar wären. Es handelte sich bei diesen Vorfällen auch nicht mehr um bloss zufällige Aufeinandertreffen. C.________ rannte er regelrecht hinterher, als sie an jenem Abend nach Hause kam, so dass diese ins Haus flüchten musste. D.__