Aufgrund der Tatkomponenten erscheint im Vergleich zum Referenzfall eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen. 12.2 Spezielle Täterkomponenten Vorleben Zu berücksichtigen ist auch hier die einschlägige Vorstrafe vom 18. Oktober 2007 wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte. Verhalten nach der Tat Der Beschuldigte hat die hier zu sanktionierenden Drohungen stets bestritten und sich uneinsichtig gezeigt. Dies ist sein gutes Recht, erlaubt aber auch keinen „Geständnisrabatt“. 12.3 Asperation Unter Einbezug der Täterkomponenten erschiene hier eine Strafe in der Höhe von 40 Strafeinheiten angemessen.