47 StGB leicht verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Trotzdem hätte der Beschuldigte seine Drohungen ohne weiteres unterlassen können. Er konnte sich einmal mehr nicht beherrschen und reagierte unnötig und übermässig aggressiv. 12.1.3 Fazit Tatschwere Insgesamt ist auch in Bezug auf diese Tatgruppe von einem noch gerade leichten Verschulden auszugehen. Aufgrund der Tatkomponenten erscheint im Vergleich zum Referenzfall eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen.