28 Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte war auch in diesem Fall alkoholisiert. Wie stark, ist unbekannt, allerdings bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass die Schuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Der Alkoholisierung und der zu derartigem unbeherrschtem, überreagierenden Verhalten neigenden Persönlichkeit des Beschuldigten ist im Rahmen von Art. 47 StGB leicht verschuldensmindernd Rechnung zu tragen.