In der Folge schoss sich der Beschuldigte zwar regelrecht auf die Familie C.________ ein. Jedenfalls in Bezug auf die Drohung vom darauffolgenden Tag kann aber auch nicht von einem von langer Hand geplanten Delikt die Rede sein. Vielmehr erfolgte die Drohung, als der Beschuldigte nach Hause kam und C.________ auf der Treppe sitzen sah. In diesem Vorgehen kommt keine grössere kriminelle Energie zum Ausdruck. 12.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte versetzte C.________ absichtlich in Angst und Schrecken. Genau darum ging es ihm bei seinen Äusserungen.