_ war durch die Drohungen des Beschuldigten eingeschüchtert und verängstigt. Sie nahm ihren Hund aus Angst vor weiteren Auseinandersetzungen nicht mehr mit nach draussen und versuchte, auch selbst den Kontakt mit dem Beschuldigten wann immer möglich zu vermeiden. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um zwei Drohungen betreffend zwei verschiedene Rechtsgüter (Vermögen und Leib und Leben) handelte. Dabei wird die Angst vor einer Verletzung ihres Hundes im Vordergrund gestanden haben. Allerdings durfte C.________ durchaus auch Angst vor einem tätlichen Angriff von Seiten des Beschuldigten haben.